Nutzungsbedingungen für den Arbeitsgruppenserver der Universität Freiburg
Durch die Nutzung des Arbeitsgruppenservers erklären sich die Nutzerinnen und Nutzer mit folgenden Nutzungsbedingungen einverstanden:
1 Nutzungsumfang
Die Nutzung des Arbeitsgruppenservers und der darin bereitgestellten Informationen und Dokumente erfolgt ausschließlich im Rahmen universitärer Aufgaben in Forschung und Verwaltung.
2 Nutzungsberechtigung und Zugangsdaten
Zur Nutzung berechtigt sind die Mitglieder und Angehörigen der Universität Freiburg sowie universitätsexterne Prozess- oder Projektbeteiligte auf Einladung.
Die Registrierung und jede Anmeldung erfolgt für Angehörige und Mitglieder der Universität mit dem persönlichen Uni-Account. Bei der Selbstregistrierung oder der Registrierung durch Einladung in eine bestehende Arbeitsgruppe werden neben dem Benutzernamen aus dem zentralen universitären Identity-Managementsystem (LDAP) der vollständige Name und die hinterlegte E-Mail-Adresse übernommen. Universitätsexterne Prozess- oder Projektbeteiligte werden über die Mailadresse per E-Mail zu Arbeitsgruppen eingeladen. Externe Personen registrieren sich auf Basis eines Links in der Einladungsmail beim ersten Zugriff unter Angabe eines persönlichen Benutzernamens, des vollständigen Namens und der Anschrift selbst im System. Universitätsexterne Nutzerinnen oder Nutzer können in den persönlichen Einstellungen zusätzlich festlegen, welche weiteren optionalen Angaben im System bekannt und für andere Nutzerinnen oder Nutzer sichtbar sein sollen.
Die Zugangsdaten sind persönlich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Nutzeraccounts, die von mehreren Personen genutzt werden, um z.B. administrative Tätigkeiten auf mehrere Personen zu verteilen, sind nicht zulässig.
3 Persönliche Daten und deren Sichtbarkeit im Arbeitsgruppenserver
Bei Nutzerinnen und Nutzern, die einer Gruppe als Mitglied angehören, kann der Benutzername und der vollständige Name von den Gruppenadministratorinnen / Gruppenadministratoren und den anderen Mitgliedern der gleichen Arbeitsgruppe eingesehen werden. Innerhalb von Arbeitsgruppen können die jeweiligen Mitglieder einsehen, wie viele Personen wann welche Dokumente, Dateien oder sonstigen Einträge in von den Gruppen gemeinsam genutzten Werkzeugen eingestellt oder bearbeitet haben.
4 Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer
1. Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzerinnen und Nutzer) haben das Recht, den Arbeitsgruppenserver nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen zu nutzen.
2. Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet,
a. die Vorgaben der Nutzungsbedingungen zu beachten und die Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten,
b. alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb stört,
c. ausschließlich mit den Benutzungskennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung gestattet wurde,
d. Benutzerpasswörter nicht an Dritte weiterzugeben und dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen Kenntnis von den Benutzerpasswörtern erlangen,
e. fremde Benutzerkennungen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen,
f. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzerinnen oder Nutzer zu nehmen und bekanntgewordene Informationen anderer Nutzerinnen oder Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern,
g. die nationalen und internationalen Urheber-, Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter bei der Nutzung der Dienste zu wahren. Das Abrufen, Anbieten, Hochladen oder Verbreiten von rechtswidrigen Inhalten, insbesondere solchen, die gegen strafrechtliche, datenschutzrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, lizenzrechtliche oder urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen, ist unzulässig.
h. auf Verlangen in begründeten Einzelfällen – insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung – Auskünfte über die gespeicherten Daten zu erteilen.
3. Auf die folgenden Straftatbestände wird besonders hingewiesen:
a. Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
b. Abfangen von Daten (§ 202b StGB)
c. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB)
d. Datenhehlerei (§ 202d StGB)
e. Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB)
f. Computerbetrug (§ 263a StGB)
g. Verbreitung pornographischer Darstellungen (§§ 184 ff. StGB), insbesondere Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) und die Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk oder Telemedien (§ 184d StGB)
h. Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB)
i. Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB)
j. Strafbare Urheberrechtsverletzungen, z. B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software (§§ 106 ff. UrhG).
5 Besondere Pflichten von Arbeitsgruppen-Managerinnen oder -managern
Nutzer/innen, die eine Manager/innen-Rolle in einer Arbeitsgruppe bzw. in einem Arbeitsbereich haben, verpflichten sich:
1. Regelmäßig die Inhalte ihres Arbeitsbereiches auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies umfasst auch die Prüfung der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Daten, die nicht weiter aufgabenerforderlich sind, sind zu entfernen.
2. Zugangsberechtigungen für einen Arbeitsbereich nur für Personen einzurichten, deren Tätigkeit in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Arbeitsbereiches bzw. der Arbeitsgruppe steht.
3. die Liste der zugriffsberechtigten Personen der verwalteten Arbeitsgruppe regelmäßig zu prüfen und nicht mehr erforderliche Zugriffsberechtigungen zu entziehen (Mitglieder entfernen), z.B. ausgeschiedene Gremienmitglieder.
4. Arbeitsbereiche und Arbeitsgruppen nach Ablauf des Projektes oder des Verfahrens, zu deren Zweck der Arbeitsbereich bzw. die Arbeitsgruppe bestand, zu löschen oder der technischen Systemadministration im Rechenzentrum mitzuteilen, wenn ein Arbeitsbereich bzw. eine Arbeitsgruppe nicht mehr benötigt wird und gelöscht werden soll.
6 Ausschluss von der Nutzung
Nutzerinnen oder Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Nutzung des Arbeitsgruppenservers beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn
1. sie schuldhaft gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen oder
2. sie den Arbeitsgruppenserver für strafbare Handlungen (siehe 4, Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer) missbrauchen oder
3. der Universität Freiburg durch sonstiges rechtswidriges Nutzerverhalten Nachteile entstehen.
Maßnahmen zum vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss sollen erst nach vorheriger erfolgloser Mahnung erfolgen. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Vorübergehende Nutzungseinschränkungen sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint.
Die Nutzung des Arbeitsgruppenservers ist nicht gestattet, bzw. kann untersagt werden, wenn
1. das geplante Vorhaben der Nutzerin oder des Nutzers nicht mit den Aufgaben der Universität in Forschung und Verwaltung in Einklang steht,
2. die Nutzung besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss, die vom Arbeitsgruppenserver nicht gedeckt sind (z.B. Speicherung von Daten nach § 33 LDSG).
Die Nutzungserlaubnis erlischt
1. mit der Abmeldung durch die Nutzerin oder den Nutzer,
2. mit Ablauf einer befristet erteilten Nutzungsberechtigung,
3. mit der Änderung des Status der Nutzerin oder des Nutzers, insbesondere dem Ende der Mitgliedschaft bei der Universität Freiburg bzw. der Angehörigkeit zur Universität Freiburg, soweit nichts anderes bestimmt ist,
4. für universitätsexterne Mitglieder mit dem Ende eines kooperativ ausgestalteten Forschungsprojektes mit projektbezogener Arbeitsgruppe auf dem Arbeitsgruppenserver (externe Mitglieder),
5. für universitätsexterne Nutzerinnen oder Nutzer nach 1 Jahr Inaktivität des User-Accounts.
Nutzeraccounts, deren Nutzungserlaubnis erloschen ist, werden aus dem System gelöscht.
7 Haftung der Nutzerinnen und Nutzer
Die Nutzerinnen oder Nutzer haften für alle Schäden, die der Universität Freiburg durch missbräuchliche oder rechtswidrige Nutzung der IuK-Infrastruktur oder dadurch entstehen, dass die Nutzerin oder der Nutzer schuldhaft ihren oder seinen Pflichten aus dieser Ordnung nicht nachkommt.
Die Nutzerin oder der Nutzer haftet auch für Schäden, die ihr oder ihm im Rahmen der ihr oder ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsberechtigungen durch Drittnutzung entstanden sind, wenn sie oder er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe ihrer oder seiner Benutzerkennung an Dritte.
Die Nutzerin oder der Nutzer hat die Universität Freiburg von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die Universität Freiburg wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens der Nutzerin oder des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen. Die Universität Freiburg kann der Nutzerin oder dem Nutzer den Streit verkünden, sofern Dritte gegen die Universität Freiburg gerichtlich vorgehen.
8 Haftung der Universität Freiburg
Die Universität Freiburg übernimmt keine Gewähr für den fehlerfreien und unterbrechungsfreien Betrieb des Arbeitsgruppenservers. Eventuelle Datenverluste sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
Die Universität Freiburg haftet nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Im Übrigen haftet die Universität Freiburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der Universität Freiburg auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die Universität Freiburg bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Die Regelungen der Satzung der Universität Freiburg über die Bereitstellung von Informationsangeboten auf elektronischen Anlagen (Informationsangeboteordnung – IAO[1]) finden ergänzend Anwendung.
Stand: 04.08.2017